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www.steuerkanzlei-stegemeyer.de ist die Internetpräsenz von

Dr. Welf Stegemeyer
Steuerberater, C.P.A., Dipl.-Kfm.
Bürgermeister-Drach-Ring 7
85250 Altomünster

Tel. (08254) 995082
Fax (08254) 995124
kontakt [at] steuerkanzlei-stegemeyer [punkt] de

Verantwortlicher:
Dr. Welf Stegemeyer
Bürgermeister-Drach-Ring 7
85250 Altomünster
kontakt [at] steuerkanzlei-stegemeyer [punkt] de

USt-IDNr. DE232195729


Gesetzlich vorgeschriebene Angaben (§ 5 TMG):

Herrn Steuerberater Dr. Welf Stegemeyer wurde durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München in der Bundesrepublik Deutschland die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater verliehen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die
Steuerberaterkammer München
Nederlinger Straße 9
80638 München
Tel. (089) 15 79 02 - 0
Fax (089) 15 79 02 - 19
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Internet: www.stbk-muc.de

Die Berufsträger und Kooperationspartner der Steuerkanzlei D. Stegemeyer sind als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte jeweils Mitglieder der entsprechenden Berufskammern und sämtlich in Deutschland zugelassen. Sie unterliegen den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen.

Die Steuerberater sind Mitglieder der Steuerberaterkammer München und entweder durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen oder durch die Steuerberaterkammer München zugelassen.

Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden Regelungen:

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
  • Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)
  • Berufsordnung (BOStB)

Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der zuständigen Steuerberaterkammer München eingesehen werden. Sie finden sie auch auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer.

 

 

(Stand: November 2011)

Foto: © Uli Carthäuser / www.PIXELIO.de

 

Nachrichten


18.05.2013 - LSt: Arbeitnehmerseitige Zuzahlungen zum Firmenwagen

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert.

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12.05.2013 - ESt: GbR-Fortbildungskosten für zukünftigen Gesellschafter keine SBA

Soweit eine GbR Aufwendungen für die Fortbildung eines außenstehenden Person mit verwandschaftlichen Banden zu einem Gesellschafter trägt, die zukünftig in den Gesellschafterkreis aufgenommen werden soll, liegen keine vorgenommenen Betriebsausgaben vor.

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