E - Elektrofirmenwagen

Sonderabschreibung

Es wird per 01.01.2020 eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder eingeführt. Die Sonderabschreibung beträgt einmalig - im Jahr der Anschaffung - 50 Prozent der Anschaffungskosten entsprechender Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Die Maßnahme steht derzeit allerdings noch unter Vorbehalt.

Halbierung der Bemessungsgrundllage für die Dienstwagenbesteuerung

Bei der Dienstwagenbesteuerung ist seit dem 01.01.2020 die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs halbiert. Die Bemessungsgrundlage wird sogar für bestimmte Fahrzeuge nur zu einem Viertel angesetzt. Hiervon profitieren Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben und bei denen der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Für andere, extern aufladbare Elektro- und Hybridfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 EStG ist die Bemessungsgrundlage, wie erwähnt, zur Hälfte anzusetzen. Hier steigen allerdings bis Ende 2030 stufenweise die Anforderungen, damit die steuerliche Begünstigung in Anspruch genommen werden kann.

Gewerbesteuerliche Erleichterungen

Diese Regelungen sind für Unternehmen, die ihren Fuhrpark um elektrische Fahrzeuge erweitern wollen, interessant. Werden diese gemietet oder geleast, kommen gewerbesteuerliche Begünstigungen ebenfalls in Betracht. Der Miet- und Leasingaufwand bis zum Veranlagungszeitraum 2030 ist für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 angeschafft werden, nur halbiert zugerechnet.

Rechtsstand: 08.01.2020

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