Grundsteuerminderung bei Mietwohnungsleerstand

Vermieter haben einen Anspruch auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer, wenn sie im Vorjahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Der Antrag zum GrSt.teilerlass ist bis zum 31.03. des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Voraussetzungen:
Laut § 33 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ... und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Entfällt der Ertrag völlig, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.
Der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht haben hierzu in der Vergangenheit folgende Rechtsprechung vorgenommen: Auch in den Fällen von strukturell bedingten Gründen von gewisser Dauer kommt die Minderung zur Anwendung. Wichtig ist, dass der Immobilieneigentümer als Vermieter die Minderung des Nettoertrags nicht zu vertreten hat, weil er ernsthafte Anstrengungen unternimmt, die Räumlichkeiten im Falle eines Leerstands innerhalb einer marktüblichen Preisspanne anzubieten. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen, berechtigen zu einem Grundsteuerteilerlass.
Dieses bedeutet auch, dass der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben darf. Eigenes Verschulden ist gegeben, wenn der Eigentümer für seine Wohnungen

  • über dem Marktpreis liegende Mieten verlangt,
  • sich nicht dauerhaft und intensiv um eine Vermietung bemüht,
  • das Objekt aufgrund langwieriger Bauarbeiten nicht anbieten kann oder
  • es wegen unterlassener Renovierungen nicht vermietet bekommt.


Bei Ferienwohnungen gibt es generell keinen GrSt.teilerlass.

Rechtsstand: 08.01.2018

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