GmbH

UMSATZSTEUER:
Ein Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH ist trotz beabsichtigter Unternehmenstätigkeit der späteren GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vorsteuerabzugsberichtigt ist die eigenständige GmbH. Wenn allerdings die Gründung einer GmbH erfolglos ist, kann der Gesellschafter nicht an stelle dessen die Vorsteuer beanspruchen.
Ein Gesellschafter kann hingegen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn der Gesellschafter ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Erworbene Dienstleistungen sind nicht übertragungsfähig. Somit kann der Gesellschafter auf die erhaltenen Dienstleistungen auch kein Vorsteuerabzug vornehmen.

Rechtsquelle: BFH-Urteil v. 11.11.2015 V R 8/15

Eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage ist an dieser Stelle nicht möglich. Die verkürzte Darstellung ersetzt nicht eine professionelle Beratung.

Haftungsausschluss: Die Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer ist bemüht, auf ihrer Website stets richtige, aktuelle und vollständige Informationen bereitzustellen, und ändert oder ergänzt diese daher bei Bedarf laufend und ohne vorherige Ankündigung. Dennoch müssen wir für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausschließen.

Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer
Tel.: 08254-995082

Beratungsstelle:
Bahnhofstr. 14
85250 Altomünster

Berufliche Niederlassung:
Bgm.-Drach-Ring 7
85250 Altomünster