Rechnungen

Eine Rechnung muss gem. § 14 IV UStG folgende Angaben enthalten:

 1.  den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
 2.  die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
 3.  das Ausstellungsdatum,
 4.  eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
 5.  die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
 6.  den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
 7.  das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
 8.  den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
 9.  in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
 10.  in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe "Gutschrift".

Siehe auch Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen.

Rechtsprechung zur vollständigen Anschrift:
Es ist somit zwingend erforderlich, dass die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers auf der Rechnung ausgewiesen ist. Hinsichtlich der vollständigen Anschrift ist das Urteil des BFH vom 22.07.2015 (V R 23/14) von besonderer Bedeutung. Im zugrunde liegenden Fall hatte der leistende Unternehmer nur seine Postfachadresse angegeben, unter der er auch ausschließlich postalisch erreichbar war. Die Finanzrichter haben in diesem Fall entschieden, dass die Angabe der Privatadresse gerade nicht mehr den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung genüge. Vielmehr sei das Merkmal der „vollständigen Anschrift“ nur erfüllt, wenn das Unternehmen unter der angegebenen Adresse auch tatsächlich seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet, also etwa ein Büro oder eine Werkstatt betreibt.
Eine andere Entscheidung traf das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 28.04.2015: Im zugrundeliegenden Fall hatten die Richter über die  Vorsteuerabzugsfähigkeit von Online-Rechnungen zu entscheiden, die nur die postalische Anschrift des leistenden Unternehmers, nicht aber die Anschrift seiner wirtschaftlichen Aktivität aufwiesen. Während das Finanzamt den Vorsteuerabzug noch mit der Begründung versagt hatte, dass unter der angegebenen Adresse keine geschäftlichen Aktivitäten feststellbar seien und es sich mithin um eine reine Scheinadresse handle, ließ das Finanzgericht Köln den Vorsteuerabzug zu. In Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung des Geschäftsgebarens hielt das Finanzgericht die Anforderung, dass unter der angegebenen Anschrift auch geschäftliche Aktivitäten entfaltet werden müssen, für überholt. Vielmehr habe die Angabe der Anschrift auf der Rechnung den Zweck zu erfüllen, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und für die Finanzverwaltung postalisch erreichbar zu machen. Ist diese postalische Erreichbarkeit – etwa auch in Form eines Postfachs – hinreichend sichergestellt, kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts Köln nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.

Rechtsstand: 10.03.2016

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