Gebäudemietverträge - besondere Pflicht aus dem UStG

Grundsätzlich besagt das UStG, dass Umsätze des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei sind. Allerdings kann der Vermieter auf diese Befreiung verzichten ("optieren"). Der Mieter kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die zusätzliche USt als Vorsteuer abziehen. Allerdings müssen hierzu alle Anforderungen von § 14 IV UStG vorliegen. Hierzu muss der Mietvertrag die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllen. Für Mietverträge bedeutet dieses insbesondere , dass folgende Angaben im jeweiligen Mietvertrag enthalten sein müssen:

- eine einmalig vergebene Vertragsnummer,
- die Steuernummer oder die Umsatzsteuer–ID-Nummer des Vermieters,
- den aktuellen Umsatzsteuersatz

Genügt der Mietvertrag diesen Anforderungen nicht, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der vereinbarten Umsatzsatzsteuer.

Der Vermieter kann alternativ eine Dauerrechnung erteilen, die den Voraussetzungen des § 14 UStG genügt.

Das gleiche gilt übrigens auch für die Betriebsnebenkostenabrechnungen.

Rechtsstand: 21.02.2018

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