Kirchensteuer im Ein-/Austrittsjahr

 

Bei Kircheneintritt beginnt die Kirchensteuerpflicht mit Beginn des darauffolgenden Monats. Bei Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. Die Kirchensteuer bemisst sich als Prozentsatz der festgesetzten Einkommensteuer. Die Einkommensteuer ist eine Jahresteuer. Sie wird auf Basis des zu versteuernden Einkommens des gesamten Jahres berechnet. Erfolgt unterjährig ein Kircheneintritt/-austritt wird eine fiktive ganzjährige Kirchensteuer nur für die Monate berechet, in der die Kirchenmitgliedschaft bestand. Dieses Verfahren hat einen großen Nachteil. Wenn der Steuerzahler bei hohen Sondereinkommen wohlweislich zuvor aus der Kirche austritt, werden dennoch auch diese Einkommen mit bei der Kirchensteuerberechnung einbezogen. Beispiel: Wenn Sie im Dezember ein höheres Einkommen erzielen, wird hierauf auch dann anteilig Kirchensteuer fällig, selbst wenn Sie im Januar oder Februar aus der Kirche ausgetreten sind. Anders herum kann sich diese gesetzliche Rechenregel auch positiv auswirken: Wenn Sie das höhere Einkommen am Jahresbeginn erzielen, reduziert sich die hierauf entfallende Kirchensteuer auch dann noch, wenn Sie erst im September aus der Kirche austreten. Gesetzliche Grundlage sind die Kirchengesetze.

 

Stand: 05.06.2016

 

Eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage ist an dieser Stelle nicht möglich. Die verkürzte Darstellung ersetzt nicht eine professionelle Beratung.

Haftungsausschluss: Die Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer ist bemüht, auf ihrer Website stets richtige, aktuelle und vollständige Informationen bereitzustellen, und ändert oder ergänzt diese daher bei Bedarf laufend und ohne vorherige Ankündigung. Dennoch müssen wir für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausschließen.

Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer

Tel.: 08254-995082

 

Beratungsstelle:

Bahnhofstr. 14

85250 Altomünster

 

Berufliche Niederlassung:

Bgm.-Drach-Ring 7

85250 Altomünster