Firmenwagen

Die Privatnutzung von Kraftfahrzeugen (Kfz) im Betriebsvermögen ist grundsätzlich steuerlich zu erfassen.Wann stellt das Kfz Betriebsvermögen dar?

Betriebsvermögen vs. Privatvermögen
Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.  Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % ist bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ein Ausweis dieser Kfz als gewillkürtes Betriebsvermögen möglich. Das bedeutet, dass bei einer betrieblichen Nutzung von max. 50% der Steuerpflichtige entscheiden kann, ob das Kfz in den Betrieb eingelegt wird oder als Privatvermögen geführt wird. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 10% ist der Kfz stets Privatvermögen.

Der Einfluss eines Firmenwagens bei der Gewinnermittlung

  • Der Firmenwagen wird grundsätzlich in sechs Jahren abgeschrieben. Ist die Jahresfahrleistung sehr hoch, können Sie den Firmenwagen evtl. auch über einen kürzeren Zeitraum abschreiben. Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen, erfolgt die Abschreibung für die voraussichtliche Restnutzungsdauer.
  • Während eines Geschäftsjahres können Sie alle Ausgaben für den Firmenwagen (Benzin, Versicherung, Steuern, Maut), ob für geschäftliche oder private Fahrten sammeln und als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
     

Privatnutzung des Betriebs-Kfz
Soweit Kfz des Betriebsvermögens auch privat genutzt werden, ist der Privatgebrauch steuerlich als unternehmerische Zusatzleistung (USt: "Unentgeltliche Wertabgabe") zu erfassen. Hierfür bestehen zwei Berechnungsmöglichkeiten: 1) Kostenaufteilung nach der Fahrtenbuchmethode, 2) Anwendung der 1%-Regelung, 3) Ausnahmen.

1. Fahrtenbuchmethode
Anhand des Fahrtenbuchs wird festgestellt, welcher Kostenanteil privat bedingt ist. Die Unentgeltliche Wertabgabe als unternehmerische Zusatzleistungen entspricht diesem Kostenanteil. Je nach umsatzsteuerlicher Einordnung ist diese unentgeltliche Wertabgabe zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet.

2. 1-Prozentregelung
Nur bei mehr als 50% betrieblicher Nutzung steht alternativ die 1-Prozentregelung als weitere Alternative zur Verfügung: Bei der 1-Prozentregelung kann auf das aufwendige, sehr akurate Führen eines Fahrtenbuchs verzichtet werden. Neben etlichen Besonderheiten ist die Fahrtenregelung dadurch gekennzeichnet, dass der Werten der rein privaten Mitbenutzung durch den einprozentigen Anteil des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil ertragsteuerlich versteuert werden muss. Dieser erhöht den betrieblichen Gewinn und sollte daher so niedrig wie möglich ausfallen.

Da Ihnen 2 Methoden (Fahrtenbuch und 1-%-Regelung) zur Verfügung stehen, um den Privatanteil zu ermitteln, sollten Sie im Vorfeld überlegen, welche Methode in Ihrem Fall die günstigere ist.

3. Ausnahme
Bei Lkw findet die 1-Prozent-Regelung grundsätzlich keine Anwendung. Dies hat das Finanzgericht (FG) München in seinem Urteil vom 19. Mai 2010 bestätigt. Dieses gilt auch für sogenannte Kombinationskraftwagen. Sie werden ebenfalls nicht von der 1-Prozent-Regelung erfasst, wenn sie als reines Werkstattfahrzeug und damit als Lkw zu qualifizieren sind. Voraussetzung ist, dass diese aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

Das FG München hatte im zu Grunde liegenden Sachverhalt über die Einstufung eines Fahrzeugs der Marke Ford Transit als Lkw zu entscheiden. Unter dem Begriff Lkw werden üblicherweise Fahrzeuge erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend der Beförderung von Gütern dienen. Erfüllt ein Werkstattfahrzeug diese Anforderung, ist er – wie ein Lkw – grundsätzlich ebenfalls von der Anwendung der 1-Prozent-Regelung ausgenommen. Abgrenzungskriterien sind vor allem die folgenden Merkmale:
Anzahl der Sitzplätze, Äußeres Erscheinungsbild des Fahrzeugs, Verblendung der hinteren Seitenfenster, Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Fahrgast- und Laderaum dem Typus Lkw näher stehen als bei Personen-Pkw.

Rechtsstand: 10.01.2018

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