Eigenbedarf
Eigenbedarf – Mindestnutzungsdauer 3 Jahre
Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf eines berechtigten Interesses. Dieses kann unter anderem der Eigenbedarf der vermieteten Immobilie sein. Solch ein berechtigtes Interesse besteht grds. dann, wenn der Eigenbedarf mindestens über drei Jahre besteht.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Aufkündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann allerdings auch dann vorliegen, wenn der Vermieter die Räume nur für begrenzte Zeit nutzen möchte, z. B. in der Zeit zwischen dem Abbruch des von ihm bewohnten Anwesens und der Fertigstellung des Neubaus. Bei solchen und ähnlichen Fällen müssen im Zweifel die Gerichte entscheiden, ob wirklich "vernünftige und nachvollziehbare" Gründe vorliegen.
Beabsichtigt der Vermieter eine längerfristige Nutzung, mindestens 3 Jahre, ist es unerheblich, ob das Ende des Eigenbedarfs bei der Kündigung bereits feststeht. In diesem Fall müssen daher lediglich die allgemein für den Eigenbedarf erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein.
Rechtsstand: 09.01.2018
Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer
Tel.: 08254-995082
Beratungsstelle:
Bahnhofstr. 14
85250 Altomünster
Berufliche Niederlassung:
Bgm.-Drach-Ring 7
85250 Altomünster