Reisekosten für Unternehmer: Verpflegungsmehraufwendungen im Inland

Geht der Unternehmer auf Reisen gibt es für ihn ebenfalls Verpflegungsmehraufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden können. Der Verpflegungsmehraufwand während einer Geschäftsreise kann allerdings nur pauschal zum Ansatz kommen. Von dem Gesetzgeber gibt es festgelegte Pauschalen. Auch wenn die tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten höher ausfielen, können diese ertragssteuerlich im Unternehmen nicht einfließen und geltend gemacht werden.

Die Verpflegungsmehraufwandspauschalen werden pro Reisetag gewährt.

Verpflegungsaufwendungen bei Inlandsreisen

Sofern die Abwesenheitszeit 8 Stunden übersteigt, gibt es eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro. Möglicherweise hat der Firmenchef mehrere Auswärtstermine an einem Tag. In diesem Fall werden die Abwesenheitszeiten addiert. Auch in dem Fall gibt es die Pauschale für den Unternehmer.

Mehrtägige Reisen: Falls es sich um eine mehrtägige Dienstreise handelt, so gibt es sowohl für den An- als auch für den Abreisetag jeweils eine Pauschale in Höhe von 12 Euro. Hinsichtlich der Abwesenheitszeit wird in diesen Fällen nicht differenziert. Selbst wenn die mehrtätige Reise um 23:59 Uhr oder um 00:01 Uhr endet, erhält der Unternehmer jeweils einen einkommensteuerlichen Betriebsausgabenabzug von 12,00 EUR.

 

Rechtsnorm: § 9 I Nr. 5a EStG

Rechtsstand: 07.08.2018

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