Kassenbonpflicht

Ab dem 1. Januar 2020 gilt die Pflicht für Besitzer elektronischer Kassen den Kassenbon auszudrucken. Das soll den Steuerbetrug erschweren. Die Frage, ob der Kunde seinen Kassenzettel braucht, gehört damit der Vergangenheit an. Er kann die Mitnahme zwar weiterhin ablehnen, allerdings ist der Kassierer dazu verpflichtet den Zettel auszudrucken.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass der Bon nicht zwingend in Papierform erstellt werden muss. Es gibt auch die Möglichkeit, einen virtuellen Beleg zu erstellen und diesen beispielsweise als E-Mail zu versenden oder auf das Handy des Kunden zu schicken. Ob diese Möglichkeit die befürchtete Papierflut entscheidend eindämmen wird, ist jedoch fraglich. Zum einen würden für den Händler zusätzliche Investitionen für eine entsprechende Kassensoftware anfallen. Zum anderen müssen die Kunden ihr Einverständis geben.

Stand: 08.01.2020

Haftungsausschluss: Die Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer ist bemüht auf ihrer Website stets richtige, aktuelle und vollständige Informationen bereitzustellen und ändert oder ergänzt diese daher bei Bedarf laufend und ohne vorherige Ankündigung. Dennoch müssen wir für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausschließen.

Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer
kontakt@no-spam-pleasesteuerkanzlei-stegemeyer.de

Berufliche Niederlassung:
Bgm.-Drach-Ring 7
85250 Altomünster
Tel.: 08254-995082

Beratungsstelle:
Fürstenrieder Str. 99
80686 München
Tel.: 089-589 089 31