Abgabefrist Einkommensteuererklärung für Abgabepflichtige ohne/mit Steuerberaterbeauftragung

Wenn Sie die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, haben Sie üblicherweise bis zum 28.2. des übernächsten Jahres Zeit für die Abgabe Ihrer Steuererklärung. Die Steuererklärung für das Jahr 2021 muss also spätestens am 28.2.2023 beim Finanzamt sein. Ausnahme: Steuerpflichtige, die die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, werden die Abgabefristen verlängert:

Unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen ergeben sich danach folgende Abgabetermine:

    für den Besteuerungszeitraum 2020: 31. August 2022,

    für den Besteuerungszeitraum 2021: 31. August 2023,

    für den Besteuerungszeitraum 2022: 31. Juli 2024,

    für den Besteuerungszeitraum 2023: 2. Juni 2025 und

    für den Besteuerungszeitraum 2024: 30. April 2026.

Bei beratenen Steuerpflichtigen gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die »normalen« Steuerfristen. In diesen Fällen heißt das: Die Steuererklärung ist grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Steuererklärung für 2025 muss dem Finanzamt also spätestens am 1.3.2027 vorliegen (da der 28.2.2027 ein Sonntag ist).

Rechtsstand: 17.11.2022

Eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage ist an dieser Stelle nicht möglich. Die verkürzte Darstellung ersetzt nicht eine professionelle Beratung.

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