Aufteilung der Anschaffungskosten von Grund und Gebäude

Es ist in der alltäglichen Praxis ein ständiger Streitpunkt zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen: Die Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf Grund & Boden einerseits und dem Gebäude anderseits. 

Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BFH wird die Aufteilung des Kaufpreises aktuell bereits häufig im Kaufvertrag vorgenommen. Es empfiehlt sich darüber hinaus, die Berechnungsgrundlagen für die Wertansätze der Aufteilung als Anlage dem Kaufvertrag zusätzlich beizufügen.

Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (letztes Urteil v. 16.9.2015 – BFH IX R 12/14 m.w.N.) ist die Kaufpreisaufteilung bei einem bebauten Grundstück, den die Vertragsbeteiligten in einem Kaufvertrag vorgenommen haben, grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Diese Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden die Finanzbehörde nur dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kaufpreise nur zum Schein bestimmt worden sind (vgl. BFH-Urteil v. 28. Oktober 1998 X R 96/96, BStBl II 1999, 217) oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663). Der BFH hat nie das Ziel gehabt, dass die Finanzbehörden die vertraglichen Regelungen durch eine typisierende Schätzung ersetzen, aber genau dieses ist die häufige Vorgehensweise der Finanzbehörden: Die Finanzbehörden ersetzen die vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten durch ein typisierendes Schätzungsverfahren, das auf einem vereinfachten Verfahren zur Verkehrswertermittlung auf der Grundlage eines BMF-Schreibens beruht. Das Schätzungsverfahren des BMF kann allerdings, wenn überhaupt, nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Vertragsparteien keine Kaufpreisaufteilung in den Kaufverträgen vorgenommen haben.

Rechtsstand: 01.07.2019

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