Arbeitzimmer - "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung"

Komplettabzug bei Tätigkeitsmittelpunkt
Sofern der für die Arbeitstätigkeit genutzte Raum alle Voraussetzungen eines Arbeitszimmers erfüllt, können die Raumkosten nur dann in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich dort auch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist dann der Fall, wenn nach Würdigung der Tätigkeitsmerkmale und der übrigen Verhältnisse im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Maßgebend ist der qualitative und nicht der zeitliche Schwerpunkt. Somit bleibt der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zweitrangig.

Die Tätigkeit wird auch außerhalb des Arbeitszimmers erbracht:
In vielen Fällen, in denen das Berufsbild des Erwerbstätigen auch eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers vorsieht, kann der Tätigkeitsmittelpunkt häufig nicht im Arbeitszimmer nachgewiesen werden. Bei Handels- oder Pharmavertretern akzeptiert das Finanzamt das Arbeitszimmer in der Regel nicht als Tätigkeitsmittelpunkt, obwohl sie keinen anderen Arbeitsplatz für ihre vor- und nachbereitenden Arbeiten zur Verfügung haben; somit bleibt ihnen ein Komplettabzug der Raumkosten häufig verwehrt. Die Begründung der Verwaltung: Die Kerntätigkeit des Arbeitnehmers ist der Außendienst und nicht die Verwaltungstätigkeit im Arbeitszimmer.
Bei qualitativ gleichwertigen Arbeitsorten übt der Erwerbstätige hingegen eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Einsatzort erbracht werden (siehe nachfolgendes Beispiel). Der Arbeitserfolg ist grundsätzlich nicht von dem Tätigkeitsort abhängig. Ist dieses der Fall liegt der Tätigkeitsmittelpunkt immer dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Erwerbstätige mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit dort verbringt. In diesem Sonderfall kann also die zeitliche Nutzung ausnahmsweise über den Tätigkeitsmittelpunkt bestimmen.

Beispiel:
Ein angestellter Programmierer arbeitet drei Tage im Arbeitszimmer, zwei Tage im Büro. Es liegt inhaltlich eine gleichwertige Tätigkeit vor. Da er drei von 5 Arbeitstagen in seinem Arbeitszimmer verbringt, liegt dort sein Tätigkeitsmittelpunkt, mit der Folge, dass die kompletten Raumkosten absetzbar sind.

Kein Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer ist hingegen bei den folgenden Berufen gegeben:

  • Bei (Hochschul-)Lehrern, denn die prägenden Merkmale ihres Berufs liegen im Unterrichten. Diese Leistung wird in der Schule erbracht. Sie können die Arbeitszimmerkosten auch dann nicht in voller Höhe abziehen, wenn sie die überwiegende Zeit zuhause mit Vor-und Nachbereitungen verbringen.
  • Bei Handelsvertretern, denn ihre Arbeit im Außendienst ist prägend für den Beruf. Das gilt auch, wenn die zuhause erledigten Verwaltungsaufgaben hierfür unerlässlich sind.
  • Bei Architekten, die neben der Planung auch die Bauüberwachung außer Haus übernehmen.
  • Bei Schriftstellern, die auch eine Vortragstätigkeit ausüben. Sie haben ihren Tätigkeitsschwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn sie den Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer Vortragstätigkeit erzielen.
     

Rechtsstand: 07.01.2017

Eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage ist an dieser Stelle nicht möglich. Die verkürzte Darstellung ersetzt nicht eine professionelle Beratung.

Haftungsausschluss: Die Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer ist bemüht, auf ihrer Website stets richtige, aktuelle und vollständige Informationen bereitzustellen, und ändert oder ergänzt diese daher bei Bedarf laufend und ohne vorherige Ankündigung. Dennoch müssen wir für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausschließen.

Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer
Tel.: 08254-995082

Beratungsstelle:
Bahnhofstr. 14
85250 Altomünster

Berufliche Niederlassung:
Bgm.-Drach-Ring 7
85250 Altomünster