Mindestlohnhöhe

Seit 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Entwicklung des Mindestlohns:

01.2019 - 9,19 EUR

01.2020 - 9,35 EUR

01.2021 - 9,50 EUR

07.2021 - 9,60 EUR

01.2022 - 9,82 EUR

07.2022 - 10,45 EUR

10.2022 - 12,00 EUR

 

Aufzeichungspflicht

Wen trifft die Aufzeichnungspflicht?
Die Aufzeichnungspflicht trifft im Ausgangspunkt diejenigen Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV oder Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen. Diese Wirtschaftsbereiche bzw. Wirtschaftszweige sind:

  •     das Baugewerbe,
  •     das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  •     das Personenbeförderungsgewerbe,
  •     das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  •     das Schaustellergewerbe,
  •     Unternehmen der Forstwirtschaft,
  •     das Gebäudereinigungsgewerbe,
  •     Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
        beteiligen,
  •     die Fleischwirtschaft und
  •     das Prostitutionsgewerbe.


Zudem besteht die Pflicht auch für Entleiher, die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem dieser Wirtschaftszweige beschäftigen.
In Zweifelsfällen entscheidet die jeweilige Krankenkasse oder – bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – die Minijob-Zentrale, welchem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig eine Beschäftigung zuzuordnen ist.

Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) lässt die Dokumentationspflicht für Arbeitnehmer entfallen, deren verstetigtes regelmäßiges Bruttomonatsentgelt über 2.958 EUR liegt; die Grenze liegt bei 2.000 EUR, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat, wobei Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt unberücksichtigt bleiben. Die Dokumentationspflichten gelten ebenfalls nicht mehr für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers, für vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person oder deren Mitglieder (also beispielsweise GmbH-Geschäftsführer und Vorstände eines Aktiengesellschaft) sowie für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft (wie der GbR oder oHG). Der Arbeitgeber muss lediglich die Unterlagen bereithalten, die die genannten Voraussetzungen belegen.

 

Inhalt der Arbeitszeitdokumentation

äftigungsverhältnissen – die Minijob-Zentrale, welchem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig eine Beschäftigung zuzuordnen ist.
Was muss in welcher Form aufgezeichnet werden?
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers. Die exakte Lage und Dauer von Pausen muss nach dem Gesetzeswortlaut zwar nicht aufgezeichnet werden; es kann sich aber anbieten, auch diese zu erfassen, da sich dann die Dauer der Arbeitszeit genauer nachvollziehen lässt.
In Fällen, in denen die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach bestimmten Planungen – beispielsweise in einem wöchentlichen Einsatzplan – geregelt ist, kann die Dokumentation anhand dieser Pläne erfolgen.
Eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnung kann daher sowohl schriftlich als auch elektronisch geführt werden, beispielweise mittels Stundenzetteln, Stempelkarten, einer elektronischen Tabellenkalkulation oder eines Zeiterfassungssystems. Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnung der Arbeitszeiten auch seinen Arbeitnehmern überlassen, muss dann aber die Dokumentation überwachen und insbesondere die gemachten Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, trägt der Arbeitgeber.

Fristen & Nachweisdauer (Aufbewahrungspflicht)

Die Aufzeichnungen der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden, gerechnet ab dem dokumentierten Arbeitstag.

Sanktionen bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten

Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 S. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 EUR geahndet werden. Die Einhaltung der Dokumentationspflichten kontrolliert der Zoll.

Quelle: Handelskammer Hamburg

Stand: 27.06.2019, Update: 06.07.2021

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