Fahrräder

Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

  1. Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
  2. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Nummer 1 und die Regelungen dieser Nummer sind nicht anzuwenden.
  3. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Nummer 1 noch bei Anwendung der Nummer 2 anzuwenden.
  4. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.
  6. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 9. Januar 2020

Weitere Regelungen zum Dienstfahrrad beim Arbeitgeber
Die Anschaffung sowie die laufenden Kosten kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzen.

  • Zu überlegen ist allerdings, ob der Arbeitgeber Aufwand sparen kann, wenn er die Dienstfahrräder least.
  • In jedem Fall sollte der Leasingvertrag eine Kaufoption für den Arbeitnehmer nicht enthalten, weil es nahe liegt, dass die Finanzbehörden den Mitarbeiter als wirtschaftlichen Leasingnehmer betrachtet, was zu einer Nachzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führt.
  • Für das Pendeln per Rad zur Arbeit dürfen Sie für jeden Arbeitstag 30 Cent pro Entfernungskilometer als Pendlerpauschale in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
    Zum Laden der elektrischen Fahrzeuge sind steuerliche Erleichterungen bis 2030 ebenfalls anwendbar.
  • Wird dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrrad übereignet, kann der geldwerte Vorteil pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).
  • Als Arbeitnehmer müssen Sie, wie oben beschrieben, grundsätzlich monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, wenn Sie das Dienstfahrrad auch privat nutzen. Bekommen Sie das Rad erstmals im Zeitraum 2019 bis 2021, dann wird nur der halbe Listenpreis angesetzt, wodurch Sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen.
  • Stellt Ihr Arbeitgeber das Dienstrad zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zur Verfügung (also nicht im Rahmen der Gehaltsumwandlung) und Sie müssen sich finanziell nicht daran beteiligen, bleibt es sogar steuer- und abgabenfrei. Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber ist bis 2030 möglich.
  • Wird ein E-Bike, das schneller als 25 Stundenkilometer fahren kann, zwischen 2019 und Ende 2021 angeschafft oder geleast, gilt wie bei einem Elektro-Dienstwagen nur der halbe Bruttolistenpreis. Folge: Sie zahlen weniger Lohnsteuer und Sozialversicherung.
  • Selbst wenn Sie teilweise oder komplett die Leasingrate für ein hochwertiges Dienstrad per Gehaltsumwandlung zahlen, kann sich dies rechnen. Denn damit senken Sie Ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttogehalt.

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Rechtsstand: 22.01.2020

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