Haushaltsnahe Dienstleistungen

EINKOMMENSTEUER:

Lässt der Steuerpflichtige im eigenen Haushalt Dienstleistungen von Unternehmen/Selbständigen ausführen, die im Normalfall Mitglieder des Haushalts erbringen würden, können die Arbeits- und Anfahrtskosten steuerlich zum Teil direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Pro Jahr dürfen so max. 20.000 EUR qualifizierender Kosten geltend gemacht werden, wodurch sich die Einkommensteuerlast um 4.000 EUR reduzieren lässt. Die Arbeiten müssen haushaltsnah, in der eigenen Wohnung oder dem dazugehörenden Grundstück durchgeführt werden. Selbst Arbeiten für Immobilien innerhalb eines anderen EU-Staates werden häufig problemlos anerkannt. Natürlich ist eine offizielle Rechnung und deren Bezahlung durch Überweisung Voraussetzung. Eine besondere Regel gilt für Geringfügig Beschäftigte (Minijobs), die im eigenen Haushalt beschäftigt sind. Der Steuerabzug ist in diesem Fall auf 510 EUR pro Jahr begrenzt. Die beiden Vergünstigungen können auch nebeneinander geltend gemacht werden.

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