Kleinbetragsregelung/Kleinbetragsrechnung

Kleinbetragsregelung
Um unnötige bürokratische Hemnisse zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Kleinbetragsregelung eingeführt. Hiernach sind die Anforderungen an eine Rechnung abgemildert. Kleinbetragsrechnungen dürfen ausgeschrieben werden, wenn der Bruttobetrag weniger als 250 EUR (bis 2016: 150 EUR) beträgt.

Mindestbestandteile:

  • Name und Adresse des Unternehmens, das die Lieferung oder Leistung erbringt
  • das Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Lieferungen oder Leistungen
  • der Rechnungsbetrag
  • die Summe des Steuerbetrags oder der Steuersatz oder
  • Hinweis auf der Rechnung, dass die Lieferung oder Leistung steuerbefreit ist


Zu finden sind Kleinbetragsrechnungen oftmals als Quittungen (Taxiquittung) oder Registrierkassenabschnitte im Restaurant. Doch auch dort gilt die 250-EUR-Grenze.

Die grundsätzlichen Anforderungen finden Sie ebenfalls unter "Rechnungen - Pflichten".

Rechtsquelle: § 33 UStDV

Stand: 01.01.2018

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