Außenprüfungen

Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen.

Die Finanzverwaltung kann ferner die maschinelle Datenauswertung fordern oder einen Datenträger mit den Steuerunterlagen anfordern.

Die Datenverarbeitungssysteme müssen bis zum 31.12.2019 bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Ab dem 01.01.2020 ist es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält.

Rechtsstand: 08.01.2020

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