Haftungsvergütung bei einer Komplementär-GmbH

UMSATZSTEUER:

Die Festvergütung, die die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär-GmbH für deren Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, wird als eine einheitliche Leistung von Geschäftsführung, Vertretung und Haftung angesehen. Diese unterliegt somit der Umsatzsteuer (BFH-Urteil v. 03.03.2011, V R 24/10).

Selbst wenn die GmbH nur die Haftung gegen ein Sonderentgelt übernimmt, liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Die Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 8 g, die bei der Übernahme einer Bürgschaft zur Anwendung kommt, ist nicht anwendbar. Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, kann der Rechnungsempfängher die Vorsteuer nach § 15 I S. 1 Nr. 1 UStG zum Abzug bringen, wenn grundsätzlich der Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht ausgeschlossen ist.

Die isolierte Übernahme der Haftung wurde früher nicht als steuerbare Leistung, sondern nur als ein gesellschaftsrechtlich bedingtes Konstrukt angesehen, wodurch vor dem 01.01.2012 auch weiterhin von einer nicht steuerbaren Leistung ausgegangen werden darf (BMF-Schreiben v. 14.11.2011, BStBl. 2011 II S. 1158).

Stand: 22.06.2016

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