Telefonkosten

EINKOMMENSTEUER:
A. Telefonkosten als Werbungskosten:
Telefonkosten für Privatanschlüsse können bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Wenn dieses nicht für einen repräsentativen Zeitraum (mindestens 3 Monate) nachgewiesen wird, sind max. 20%, höchstens jedoch 20 EUR monatlich zu berücksichtigen. Beim Einzelnachweis werden folgende Angaben verlangt: Tag des Gespräches, Gesprächsteilnehmer, Zielort, Gesprächsgebühren oder Dauer des Gesprächs.

B. Übernahme der Telefonkosten durch den Arbeitgeber:
1. Alternativ ist für den beruflich bedingten Anteil eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber möglich. Diese Kostenerstattung ist auf die Gesprächsgebühren beschränkt, schließt damit die Grundgebühr nicht ein.
2. Eine andere Konstellation ist gegeben, wenn der Arbeitgeber in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers einen Zweitanschluss übernimmt. Der Arbeitgeber kann dann die gesamten Kosten übernehmen, unter der Voraussetzung, dass dem Arbeitnehmer die Privatnutzung des Anschlusses untersagt ist.
3. Wenn das Telefon im Betrieb des Arbeitgebers privat genutzt wird, ist hingegen die private Nutzung in voller Höhe steuerfrei.

Rechtsstand: 01.04.2016 

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