Studienkosten

EINKOMMENSTEUER:

Studieren ist kostspielig. Studenten zahlen nicht nur Studien- oder Semestergebühren, Wohnung und Lebenshaltungskosten. Auch Fahrtkosten und Fachliteratur belasten ihr Budget.

Leider sind die Möglichkeiten die Kosten von der Steuer abzusetzen, nur begrenzt möglich, siehe das BVG-Urteil vom 10.01.2020. Es gibt aber durchaus noch Wege, per Steuererklärung das Budget wieder teilweise aufzufüllen.

Es gilt folgendes:

Kosten des Erststudiums und der Erstausbildung gelten nur noch als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 EUR jährlich. Nachteil ist, dass diese Kosten nur der positiven Summe der Einkünfte verrechnet werden kann. Studenten haben somit nur etwas von dem Sonderausgabenabzug, wenn sie nebenbei über entsprechend hohe Einkünfte verfügen - eher eine Ausnahme.

Kosten des Zweitstudiums, eines Studiums nach abgeschlossener Ausbildung und eines Studiums im Rahmen eines Dienstverhältnisses werden bereits heute als Werbungskosten akzeptiert.

Clevere Studenten machen daher vor Studienbeginn eine Ausbildung. Unter Medizinstudenten ist eine Ausbildung als Rettungssanitäter beliebt. Ab dem Jahr 2015 werden allerdings nur Ausbildungen anerkannt, wenn die Ausbildungsdauer wenigstens 12 Monate beträgt.

Masterstudiengänge nach einem Bachelor zählen als Zweitstudium, ebenso das Referendariat nach dem Ersten Staatsexamen.

Vorsicht ist bei Konstellationen zwischen Kindern und Eltern angesagt, die dazu dienen sollten auch das Erststudium im Rahmen des vorher gesagten abzusetzen. Den Kindern Einkommensquellen zuzuweisen, um vom Sonderausgabenabzug zu partizipieren, hat seine Grenzen (FG Münster, 4 K 2091/13E)

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Rechtsstand: 12.01.2020

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