Tausch & tauschähnliche Vorgänge

EINKOMMENSTEUER:

Tauschvorgänge werden steuerlich in die beiden Einzelaktionen Geben und Nehmen fiktiv getrennt. Damit resultieren aus dem Tauschvorgang für beide Tauschpartner grundsätzlich Gewinnrealisierungen.

Soweit sich die getauschten Wirtschaftsgüter nicht wertmäßig gleichen, existiert häufig in Höhe der Differenz eine Ausgleichszahlung (Baraufgabe). Bsp.: Kauf eines Neuwagen und gleichzeitige Inzahlungnahme des Altfahrzeugs.

Es sind regelmäßig zwei Fragen zu klären: 

1. Ergibt sich für das hingegebene Wirtschaftsgut eine Gewinnrealisierung und ggf. in welchem Umfang?

2. Mit welchem Wert ist das erworbene Wirtschaftsgut zu aktivieren?

zu 1. Gewinnrealisierung für das hingegebene Wirtschaftsgut

Der Veräußerungsgewinn wird i. H. d. Differenz zwischen dem gemeinen Wert des erworbenen Wirtschaftsguts und dem Buchwert des hingegebenen Wirtschaftsguts realisiert. Eine zusätzliche Aufzahlung erhöht oder vermindert den Gewinn, je nachdem welcher Tauschpartner diese entrichtet hat.

Gewinnrealisierung tritt auch in den Fällen ein, in denen das weg- und das eingetauschte Wirtschaftsgut im Betrieb die gleiche oder ähnliche Funktion erfüllen (Bsp.: Tausch von Güterverkehrsgenehmigungen).

 

Tausch mit verzögerter ­Gegenleistung

Tauschgrundsätze finden auch Anwendung, wenn Lieferung und Erwerb in verschiedenen Gewinn­ermittlungszeiträumen stattfinden. Die Realisierung des Veräußerungsgewinns tritt bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums des hingegebenen Wirtschaftsguts ein, auch wenn der Besitz des zugehenden Wirtschaftsguts erst in einem späteren Wirtschaftsjahr erlangt wird.

 

Gesellschaftsrecht­liche Vorgänge: Tausch von Mitunternehmeranteilen

Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt grundsätzlich zur Gewinnrealisierung. Dies gilt auch beim Tausch von Anteilen an gesellschafteridentischen Personengesellschaften (Schwestergesellschaften). Die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (offene Sacheinlage) stellt einen Tauschvorgang dar und realisiert grundsätzlich einen Gewinn/Verlust.

Kein tauschähnlicher Vorgang, da unentgeltlich, ist die Übertragung materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter und die Gewährung sonstiger Vorteile bei einer Kapitalgesellschaft (Verdeckte Einlage).

 

Aktivierung des erworbenen Wirtschaftsguts

Die Aktivierung des erworbenen Wirtschaftsguts erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts bemessen sich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Soweit die Umsatzsteuer als ­Vorsteuer abzugsfähig ist, mindert die Vorsteuer die Höhe der Anschaffungskosten.

 

Ausnahmen von der ­Gewinnrealisierung

 

Umlageverfahren

Das Umlageverfahren nach Baugesetzbuch und Flurbereinigungsgesetz ist ein Zwangsverfahren. Eine Gewinnrealisierung unterbleibt im Umlageverfahren ausnahmsweise, wenn das hingegebene Grundstück mit dem erhaltenen Grundstück wertgleich und wirtschaftlich identisch ist. Die Betriebsvermögenseigenschaft des aufgegebenen Grundstücks setzt sich im Wege der Surrogation an dem erlangten Grundstück fort. Werden teilweise Geldentschädigungen geleistet, fehlt es insoweit an der Wertgleichheit und Neutralität. Ein freiwilliges Landtauschverfahren ist nach allgemeinen Tauschgrundsätzen gewinnrealisierend zu behandeln.

 

Sonderregelungen des EStG

Die Sonderregelungen in § 6 Abs. 3 und 5 EStG sollen betriebliche Umstrukturierungen erleichtern.

 

§ 6 Abs. 3 EStG regelt die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen und ordnet zwingend die Buchwertfortführung an. Auch die unentgeltliche Aufnahme natürlicher Personen in Einzelunternehmen und unentgeltliche Übertragungen von Teilen eines Mitunternehmeranteils sind erfasst. Das Tatbestandsmerkmal der unentgeltlichen Übertragung erfordert, dass der Überträger keine Gegenleistung erhält. Die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 EStG findet für Tauschvorgänge somit keine Anwendung.

§ 6 Abs. 5 EStG enthält Ausnahmen von der Gewinnrealisierung für Tauschvorgänge. In bestimmten Fällen ist die steuerneutrale Überführung einzelner Wirtschaftsgüter erlaubt, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt bleibt. Die Begünstigung betrifft

  • die Überführung von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen und
  • die Überführung von einem Betriebsvermögen in ein Sonderbetriebsvermögen.

Rechtsstand: 01/16 

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