Einkommensteuerbefreiungen
Nachfolgend werden ausgewählte Leistungen, die von der einkommensteuerlichen Erfassung befreit sind, dargestellt:
Betreuungsgeld - Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG)
Das Betreuungsgeld (oder auch Familiengeld) ist eine Sozialleistung, die es seit 2016 nur noch in Bayern gibt. Sie wird Familien ausbezahlt, die ihre Kinder zwischen dem 15. und 36. Lebensmonat selbst betreuen.
Das Betreuungsgeld ist ebenso wie das Elterngeld steuerfrei. Anders als das Elterngeld wird es aber nicht in den Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG einbezogen, da es sich nicht um eine Lohnersatzleistung handelt und auch nicht mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen vergleichbar ist. Das Betreuungsgeld verfolgt sozialpolitische Zwecke.
Das Betreuungsgeld wird unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern gezahlt; es kommt lediglich darauf an, ob das Kind privat (Verwandte, Au-pair) betreut wird. Wird eine außerfamiliäre Kinderbetreuung in Anspruch genommen, kann das Betreuungsgeld nur gezahlt werden, wenn es sich nicht um eine öffentlich bereitgestellte Tageseinrichtung oder öffentlich finanzierte Tagesmütter handelt. Der Besuch von Eltern-Kind-Gruppen, PEKiP-Gruppen sowie privat finanzierter Kinderkrippen und Tagesmütter ist unschädlich.
Quelle: OFD Karlsruhe, VASt Aktuell, 03/2014 v, 29.08.2014
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (sog. Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG, da sie in dem zugehörigen Katalog, siehe R 32b Abs. 1 S. 3 EStR, nicht aufgelistet sind. In § 32b EStG ist lediglich allgemein Arbeitslosengeld als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung genannt. Hierbei handelt es sich um das sog. Arbeitslosengeld I gemäß SGB III, welches gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gestellt wird.
Rechtsstand: 21.08.2019
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