G - Geringfügige Beschäftigung (Minilohn) - Rentenaufstockung

Ohne den expliziten Antrag auf Rentenversicherungsbefreiung sind Minijobber ab dem Jahr 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der gesetzliche Rentenversicherungsbeitragssatz ist auch für den Minijobber zu zahlen (2016: 18,9 %). Bei Minijobbern erfolgt allerdings keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Betrag in Höhe von 15 % bzw. bei Privathaushalten in Höhe von 5 % als Beitrag zu übernehmen. Den Restbeitrag, also 3,9 % bzw. 13,9 % bei Beschäftigungen in Privathaushalten, hat der Minijobber aufzubringen.

Aufstocken bis zum Mindestbeitrag
Als Mindestbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung gilt seit 1.1.2013 ein Entgelt in Höhe von 175 EUR. Bei einem Beitragssatz von 18,9 % bedeutet dies, dass ein Rentenversicherungsbeitrag von mindestens 33,08 EUR zu zahlen ist. Bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 EUR müssen Arbeitnehmer entsprechend den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 % bzw. 5 % zu tragenden Beitragsanteil auf 33,08 EUR aufstocken. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1.2.2016 eine geringfügig entlohnte, unbefristete Beschäftigung gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 100 EUR auf. Sie stellt keinen Antrag auf Befreiung und ist in dem Minijob rentenversicherungspflichtig. Der Beitrag zur Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
Gesamtbeitrag RV aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage: 175 EUR × 18,9 % = 33,08 EUR. Hiervon wird der ArbG-Anteil auf Basis des tatsächlichen Entgelts abgezogen. Im Beispiel 100 EUR  x 15 % = 15 EUR. Damit ergibt sich ein Arbeitnehmeranteil von 18,08 EUR. Von den im Beispiel genannten 100 EUR bekommt der Arbeitnehmer nur 81,92 EUR ausgezahlt.

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