G - Geringfügige Beschäftigung (Minilohn) - Stundenerfassung

MINILOHNGESETZ:
Stundenerfassung:
Arbeitgeber beachten bitte unbedingt § 17 Mindestlohngesetz, nach dem für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Eine Ausnahme gilt für Minijobber in Privathaushalten und bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) - hier besteht keine Aufzeichnungspflicht.

Als Nachweis im Sinne des § 17 des Mindestlohngesetzes kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht. Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, "Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren".

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