Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes für ein über 18 Jahre altes Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Dabei endet der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits, wenn der erste berufsqualifierzende Abschluss von mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erreicht ist.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017