Vermietung & Verpachtung: Vorfälligkeitsentschädigung

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Quelle:  FG Düsseldorf vom 11. September 2013 7 K 545/13 E (EFG 2013, 1906) BFH IX R 42/13; BFH - IX R 42/13

Rechtsstand: 08.01.2020

Eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage ist an dieser Stelle nicht möglich. Die verkürzte Darstellung ersetzt nicht eine professionelle Beratung.

Haftungsausschluss: Die Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer ist bemüht, auf ihrer Website stets richtige, aktuelle und vollständige Informationen bereitzustellen, und ändert oder ergänzt diese daher bei Bedarf laufend und ohne vorherige Ankündigung. Dennoch müssen wir für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausschließen.

Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer
Tel.: 08254-995082

Beratungsstelle:
Bahnhofstr. 14
85250 Altomünster

Berufliche Niederlassung:
Bgm.-Drach-Ring 7
85250 Altomünster