Renten - Kürzung durch Hinzuverdient?

Nicht jede Person möchte den Ruhestand völlig ohne berufliche Tätigkeit verbringen. Wer allerdings im Ruhestand arbeitet, sollte im Vorfeld klären, ob hierdurch nicht seine Rentenansprüche gekürzt werden. 
Wichtig ist hierbei die Regelaltersgrenze, § 35 S. 2SGB VI, die grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird. Sie gilt für alle Personen mit den Geburtsjahrgängen ab 1964. 

Wer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze Rente bezieht (Frührentner), muss Teile des Hinzuverdienstes, soweit sie über 6.300 EUR pro Jahr liegen, mit einer Kürzung der gesetzlichen Rente leben. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze kommt es zu keiner Rentenkürzung bei Hinzuverdienst.

Wie hoch die Kürzung als Frührenter oder Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ausfällt, können wir gern in einem Beratungsgespräch klären. 

 

Rechtsstand: 21.08.2019

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