Photovoltaikanlagen - Steuerliche Aspekte bei Kleinanlagen bis zu 15, 30, 100 kWh
Das aufwändige Besteuerungsverfahren zum Betreiben einer kleinen Photovoltaikanlage wurde ab den Jahren 2022 und 2023 vereinfacht, da die Besteuerung bei der Ertragsteuer ab dem 1.1.2022 und bei der Umsatzsteuer ab dem 1.1.2023 komplett entfällt. Kleine Photovoltaikanlagen sind solche mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) von peak 30 kWh an Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof). Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden. Diese müssen nicht überwiegend zu Wohnzwecken dienen (Mischgebäuden), wobei dort eine Größe von 15 kWh (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit beachtet werden muss. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kWh. Die 100-kWh (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder juristische Person) zu überprüfen.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem 1.1.2022 besteht einer Steuerbefreiung bei diesen "Altanlagen".
Ertragsteuerliche Vereinfachung:
Ein entsprechender Antrag ist nicht zu stellen. Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.
Umsatzsteuerliche Vereinfachung:
Welche umsatzsteuerlichen Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält das Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikanlagen?
Für den Bereich der Umsatzsteuer gilt, dass auf die Lieferung von allen Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt im Umfang für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.
Unter 30 kWp:
Wer neu in Photovoltaikanlagen und Speicher investiert, zahlt ab dem 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr, sofern folgende Bedingungen zutreffen. Die Installation erfolgt
- auf oder in der Nähe von Wohnungen oder
- von Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Der Gesetzgeber sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht über 30 kWp beträgt. Dann fällt für die Lieferung und Installation, die Einfuhr sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an. Der Steuersatz für Solarmodule und sämtliche für den Betrieb einer Photovoltaikanlage benötigten Komponenten sowie Batteriespeicher liegt künftig bei null. Die Umsatzsteuer entfällt auch für sogenannte Balkonkraftwerke sowie den Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage.
Über 30 kWp:
Bei einer Anlage, wo die 30 kWp Grenze überschritten wird, gilt die Befreiung der Umsatzsteuer nur für spezielle Gebäude. Dies betrifft PV-Anlagen in der Nähe oder auf Privatwohnungen, auf öffentlichen Gebäuden oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Hier zählt ein Stalldach nicht dazu.
Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?
In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet. Dann ist zwar der Eigenverbrauch ab dem 01.01.2023 von der Umsatzsteuer freigestellt, nicht aber die Einspeisung in das öffentliche Netz.
Ab wann gilt die Regelung?
Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.
Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen?
Der Nullsteuersatz gilt nur für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Werden mit der Senkung der Umsatzsteuer automatisch Photovoltaikanlagen billiger?
Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaikanlagen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Was ist bei längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung, wenn ich die Photovoltaikanlage schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe?
Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird. Liegt dieses Datum nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis zu bezahlen ist. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängig.
Was ist, wenn ich meine bestehende Anlage erweitere?
Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.
Ist weiterhin eine Anmeldung des PV-Anlagenbetreibers beim Finanzamt erforderlich?
Mit der Einspeisung von Strom ist der PV-Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des UStG. Als solcher hat er sich – wie alle anderen Unternehmer auch – beim Finanzamt steuerlich anzumelden.
Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen?
Die Anmietung von PV-Anlagen stellt keine Lieferung von PV-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.
Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen.
Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.
Kann ich mir beim Kauf einer Photovoltaikanlage weiterhin die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen?
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird ab dem 1. Januar 2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen (Steuersatz 0 Prozent). Dementsprechend ist es zukünftig nicht mehr möglich beziehungsweise erforderlich, sich Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen (Vorsteuer). Somit muss zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet werden.
Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden, ist der Vorsteuerabzug weiterhin möglich.
Werden auch Photovoltaikanlagen vom Nullsteuersatz erfasst, deren Leistungswert über 30 kW (peak) liegt?
Ja. Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt. Begünstigt sind daher auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z. B. auf größeren Mietshäusern.
Fällt bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken Umsatzsteuer an?
Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.
Fällt auf die Reparatur von Photovoltaikanlagen zukünftig Umsatzsteuer an?
Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.
Was ist mit Garantieverträgen oder Wartungsverträgen?
Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.
Quelle: FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ des Internetauftritts des BMF, 16.12.2022, Rechtsstand: 05.01.2023
Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023
Ab 1. Januar 2023 ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Weiter erfordert die Anwendung des Nullsteuersatzes, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Diese Neuregelung dient der Bürokratieentlastung von Betreibern von Photovoltaikanlagen. Aufgrund des Nullsteuersatzes kann seitens der Betreiber die Kleinunternehmerreglung angewendet werden, ohne dass sie dadurch finanzielle Nachteile erleiden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen (einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher) nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Das Bundesministerium für Finanzen nimmt zu der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Absatz 3 UStG mit BMF-Schreiben vom 27.02.2023 umfassend Stellung.
Mit der nachhaltigen Einspeisung von Strom in das Stromnetz ist der Betreiber einer Photovoltaikanlage Unternehmer im Sinne des UStG. Liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) vor, wird die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung nicht erhoben und auch für den privat verbrauchten Strom fällt keine Umsatzsteuer an. Bitte teilen Sie dem Netzbetreiber mit, dass Sie Kleinunternehmer sind. Nur dann kann er die Einspeisevergütung zutreffend abrechnen.
Unternehmer müssen den Beginn einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich beim Finanzamt anzeigen. Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen vom 12.06.2023 hat hierzu aus Gründen des Bürokratieabbaus Erleichterungen eingeführt. Danach kann auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 1 Abgabenordnung - AO) und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Absatz 1b AO) an das zuständige Finanzamt verzichtet werden, wenn
- die Betreiber von PV-Anlagen Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, deren Betrieb sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt,
- das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG beschränkt ist
- und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Anwendung findet.
Das trifft z. B. auf Betreiber von Photovoltaikanlagen zu,
- die die Photovoltaikanlage auf einem selbstgenutzten Einfamilienhaus errichten,
- die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage bis zu 30 kW (peak) betragen wird
- und der Betreiber nicht mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz (brutto) im Kalenderjahr erzielt.
Übersteigt der jährliche Gesamtumsatz des Unternehmens die Umsatzgrenze von 22.000 Euro oder wird diese voraussichtlich überschritten (§ 19 Absatz 3 UStG), muss die Erwerbstätigkeit steuerlich angemeldet werden. In diesem Fall fällt für die Einspeisevergütung Umsatzsteuer an, die in den Umsatzsteuererklärungen anzugeben und abzuführen ist. Der private Stromverbrauch unterliegt aber auch dann nicht der Umsatzsteuer.
Darüberhinausgehende Informationen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministerium für Finanzen im FAQ-Bereich.
Besonderheiten bei Bestandsanlagen (Anschaffung/Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2022)
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes zum 1. Januar 2023 ändert sich für Bestandsanlagen im Bereich der Umsatzsteuer grundsätzlich nichts. Die ursprünglich gewählte Besteuerungsform kann mit allen bisher schon geltenden Regelungen weiter angewandt werden (vgl. hierzu Umsatzsteuer bei kleineren Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken).
In der Vergangenheit haben Betreiber von Photovoltaikanlagen meist auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ihre Photovoltaikanlagen ihrem Unternehmen zugeordnet und einen vollen Vorsteuerabzug vorgenommen. In der Folge musste dann der privat verbrauchte Strom als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Dies gilt grundsätzlich auch weiterhin.
Um eine zukünftige Umsatzbesteuerung des privat verbrauchten Stroms zu vermeiden, kann die Photovoltaikanlage entnommen werden. Die Entnahme unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Photovoltaikanlage die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 UStG erfüllt. Das ist z. B. bei einer Entnahme einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak), die auf dem eigenen Einfamilienhaus errichtet wurde, der Fall. Die Photovoltaikanlage kann nur insgesamt entnommen werden.
Eine Entnahme ist möglich, wenn der Gegenstand zukünftig nicht mehr für Zwecke des Unternehmens verwendet wird. Für Photovoltaikanlagen gilt dies, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Gleiches gilt auch, wenn der erzeugte Strom nicht nur gelegentlich zum Laden eines privaten Elektrofahrzeugs oder den Betrieb einer Wärmepumpe im privaten Haushalt genutzt wird.
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage, die unter die oben genannte Vereinfachungsregel fällt, stellt ein Wahlrecht des Betreibers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts muss durch ihn dokumentiert werden (Entnahmeerklärung gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt).
Die Entnahme der Photovoltaikanlage ist zudem in den Umsatzsteuererklärungen anzugeben. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung geben Sie diese in der Kennziffer 87 und in der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung in der Kennziffer 158 mit dem Wiederbeschaffungswert der Anlage im Zeitpunkt der Entnahme an.
Haben Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in der Vergangenheit verzichtet, um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage zu erhalten, unterliegen Sie mindestens für 5 Kalenderjahre der Regelbesteuerung. In diesem Zeitraum ist die Umsatzsteuer für die Einspeisevergütungen, die Sie vom Netzbetreiber erhalten, in den Umsatzsteuererklärungen anzugeben und an das Finanzamt abzuführen. Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage können Sie den Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Photovoltaikanlage (z. B. Reparaturen), die nicht dem Nullsteuersatz unterliegen, beanspruchen. Ein Abzug ist nur noch anteilig und zwar im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung möglich. Der für die Entnahme unterstellte Anteil der unternehmerischen Nutzung ist dann nicht mehr entscheidend.
Möchten Sie nach Ablauf von 5 Kalenderjahren wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, denken Sie bitte daran, Ihren Netzbetreiber hierüber rechtzeitig zu unterrichten. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung nicht erhoben. Wird sie jedoch in einer Gutschrift des Netzbetreibers gesondert ausgewiesen, muss sie von Ihnen an das Finanzamt abgeführt werden. Quelle OFD Karlruhe, 29.06.2023
Fazit: Wer bis 2022 in eine solche Photovoltaikanlage investiert hat und die Option der Regelbesteuerung wahrgenommen hat, bleibt mindestens 5 Jahre Regelbesteuerer. Diese Person ist allerdings ab dem VAZ 2023 nicht mehr der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch belastet. Für die Einspeisung wird Umsatzsteuer fällig und muss auch abgeführt werden.
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Stand: 12.01.2024
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