Steuerliches Abzugsverbot der Kosten der Erstausbildung

Kosten der Erstausbildung und damit auch des Erststudiums können nicht im Rahmen von Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.01.2020 entschieden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Ausgaben für das Erststudium und Kosten für das Zweitstudium nicht gegen das Grundgesetz verstößt. In der Folge können vor allem Studierende im Bachelorstudium ihre Ausbildung nun weiterhin nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen. Laut BVG darf "der Gesetzgeber (..) solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen.“

Änderung im Jahr 2004: Denn grundsätzlich können die Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung steuersenkend als Werbungskosten abgesetzt werden. Der Gesetzgeber hatte jedoch den Werbungskostenabzug für Erstausbildungen ohne Vergütung oder das Erststudium rückwirkend zum Steuerjahr 2004 nicht mehr vorgesehen. Die Folge: Studierende können die Ausgaben für ihr Erststudium später bei ersten eigenen Verdiensten nicht mehr von der Steuer absetzen. Die Kosten für eine Erstausbildung können lediglich in Höhe von maximal 6000 Euro als Sonderausgaben bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Diese wirken sich aber nur aus, wenn im laufenden Jahr Einkünfte erzielt wurden. Das ist bei Studierenden in aller Regel nicht der Fall.

Kommentar: Die Entscheidung des BVG ist wohl auch haushaltstechnisch motiviert. Warum soll beispielsweise eine im Rahmen der Erstausbildung stattfindende Pilotenausbildung oder das Medizinstudium nicht bereits voll und ganz die Kriterien der Werbungskosten erfüllen? Der Verweis, dass die Erstausbildung auch persönliche Erfahrungs- und Erkenntnisobjekte inkludiert und damit nicht nur berufsbezogene Wirkung hat, ist eine zweifelhaftes Argument, denn dieses gilt auch für die Zweitausbildung bzw. ist im Rahmen der Erstausbildung ausbildungstechnisch unterschiedlich ausgeprägt.

Rechtsstand: 12.01.2020

Eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage ist an dieser Stelle nicht möglich. Die verkürzte Darstellung ersetzt nicht eine professionelle Beratung.

Haftungsausschluss: Die Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer ist bemüht, auf ihrer Website stets richtige, aktuelle und vollständige Informationen bereitzustellen, und ändert oder ergänzt diese daher bei Bedarf laufend und ohne vorherige Ankündigung. Dennoch müssen wir für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausschließen.

Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer
Berufliche Niederlassung:
Bgm.-Drach-Ring 7
85250 Altomünster
Tel.: 08254-995082

Beratungsstelle:
Bahnhofstr. 14
85250 Altomünster
Tel.: 089-589 089 31