J - Jobtickets

Jobtickets können durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, ohne dass die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer gemindert werden muss. Dadurch soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz von „Jobtickets“ insbesondere bei den Arbeitnehmern zu erhöhen, die öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihres Wohnortes oder ihrer Arbeitsstätte im ländlichen Raum gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt auch für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder. Diese einfache steuerliche Lösung verringert auch den administrativen Aufwand der Arbeitgeber.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Rechtsstand: 12.01.2020

Eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage ist an dieser Stelle nicht möglich. Die verkürzte Darstellung ersetzt nicht eine professionelle Beratung.

Haftungsausschluss: Die Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer ist bemüht, auf ihrer Website stets richtige, aktuelle und vollständige Informationen bereitzustellen, und ändert oder ergänzt diese daher bei Bedarf laufend und ohne vorherige Ankündigung. Dennoch müssen wir für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausschließen.

Steuerkanzlei Dr. Stegemeyer
Beratungsstelle:
Bahnhofstr. 14
85250 Altomünster