J - Jobtickets
Jobtickets können durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, ohne dass die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer gemindert werden muss. Dadurch soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz von „Jobtickets“ insbesondere bei den Arbeitnehmern zu erhöhen, die öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihres Wohnortes oder ihrer Arbeitsstätte im ländlichen Raum gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt auch für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder. Diese einfache steuerliche Lösung verringert auch den administrativen Aufwand der Arbeitgeber.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Rechtsstand: 12.01.2020
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