Überwälzung der Steuerschuldnerschaft

UMSATZSTEUER:
Bei im Umsatzgesetz näher definierten Umsätzen, zu denen unter anderem

1. Werklieferungen in Deutschland eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b II Nr. 1 1. Alt. UStG),
2. Sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b II Nr. 1 2. Alt. UStG), wenn die Leistungen nicht in Deutschland steuerpflichtig sind. Der ausländische Unternehmer hat hierbei seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden,
3. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b II Nr. 2 UStG),
4. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b II Nr. 3 UStG),
5. Lieferung von Altmetallen und Schrott im Sinne der Anlage 3 zu § 13 b UStG (§ 13b II Nr. 7 UStG),
6. Lieferung von Gold (in festgelegten Qualitäten) (§ 13b II Nr. 9 UStG),
7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn der Wert innerhalb eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt (§ 13b II Nr. 10 UStG),
8. Lieferung von edlen, unedlen Metallen und Metallhalberzeugnissen gemäß Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz, wenn der Wert innerhalb eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt. (§ 13b II Nr. 11 UStG),
9. Leistungen von unterbeauftragten Unternehmern bei Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b II Nr. 4 UStG) Bauleistungen sind hierbei explizit: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen

gehören, schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Schuldnerschaft der Umsatzsteuer wird somit auf den Leistungsempfänger (Auftraggeber) überwälzt. International spricht man vom sogenannnten Reverse-Charge-Verfahren, das in Deutschland im § 13b UStG kodifiziert wurde.

Vorgegebene Hinweistexte
Früher waren die Hinweise auf die verpflichtende Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren nicht näher definiert. Seit 30.6.2013 (Übergangsfrist bis Ablauf des 31.12.2013) muss eine entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.

Die Finanzbehörden akzeptieren auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an, wie sie in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verwendet werden (z. B. „Reverse charge").

Vorsteuerabzug trotz fehlenderhaftem Hinweistext
Fehlt der spezifizierte Hinweistext oder wird stattdessen eine andere Formulierung gewählt, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser setzt in Reverse-Charge-fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraus.

Rechtsquelle: BMF-Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002, Abschn. I Nr. 4 und Tabelle in Abschn. II.

Rechtsstand: 31.12.2013

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