Wichtige Reformen im Steuer- und Sozialrecht 2025
Einkommensteuer
Nachfolgend sind einige (geplante) Neuregelungen aufgeführt:
Sammelposten geringwertiger Wirtschaftsgüter: Hier werden unter anderem die Grenzwerte der Sammelabschreibungen erhöht (Anhebung auf 800 Euro statt bisher 250 Euro und 5.000 Euro statt bisher 1.000 Euro).
Die degressive Abschreibung wird für im Zeitraum von 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt.
Die steuerliche Forschungsförderung wird ausgeweitet.
Zusammenlegung der Steuerklassen
Die Steuerklassen III und V sollen wegfallen. Verheiratete oder Personen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft fallen automatisch in Steuerklasse IV. Für dich könnte das bedeuten, dass du nun höhere monatliche Abgaben bezahlst, aber nicht mehr - wie zuvor - mit größeren Steuernachzahlungen rechnen musst.
Grundfreibetrag wird auf 12.084 EUR erhöht.
Anhebung des Kinderfreibetrags
Der steuerliche Kinderfreibetrag noch für 2024 von 6.384 Euro auf 6.612 Euro steigen, in 2025 auf 6.672 Euro.
Inflationsanpassung der Steuertarife
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) soll erweitert werden und auch für eine installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft gelten.
E-Bilanz: Für die Wirtschaftsjahre ab 2025 müssen auch Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5a Absatz 4 EStG übermittelt werden.
Umsatzsteuer
Die Legaldefinition der Werklieferung (§ 3 Absatz 4 Satz 1 UStG) wird an die aktuelle Rechtsprechung angepasst: Demnach liegt eine Werklieferung nur dann vor, wenn der Werkunternehmer einen "fremden" Gegenstand be- oder verarbeitet.
Besteuerung der Kleinunternehmer: Ab 2025 wird der Gesamtumsatz erhöht: Vorangegangenes Jahr: 25.000 EUR, laufendes Jahr 100.000 EUR
Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte nach § 24 Absatz 5 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes
Lohn/Lohnsteuer
Im kommenden Jahr wird der Mindestlohn erneut angehoben; ab Januar 2025 beträgt er 12,82 Euro. Damit steigt die Verdienstgrenze für Minijobs von 538 auf 556 Euro im Monat beziehungsweise 6672 Euro im Jahr.
Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers soll künftig grundsätzlich durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird, ausgeübt werden.
Umwandlungssteuergesetz enthält Änderungen
Bürokratieabbau
Steuerbescheide sollen künftig auch digital versandt werden können.
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht wird einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Eine zentrale Vollmachtsdatenbank der Steuerberater soll für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung (Generalvollmachten) eingerichtet werden.
Deutsche Staatsangehörige sollen künftig von der Hotelmeldepflicht befreit werden.
Der digitale Wandel soll vorangetrieben werden, insbesondere durch die Reduzierung von Formerfordernissen im Zivilrecht.
Bereits im Frühjahr wurde das sogenannte Wachstumschancengesetz verabschiedet. Hierin enthalten ist eine sehr wichtige Änderung: Die Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Bereich. Unternehmen müssen bereits ab 2025 sicherstellen, E-Rechnungen empfangen zu können.
Stand: 18.11.2024
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